Damit Sie im Amtsblatt des Kantons Aargau eine Meldung publizieren können, muss Ihre publizierende Stelle registriert und Sie müssen angemeldet sein.
Allgemeine Informationen zum Amtsblatt des Kantons Aargau finden Sie unter Informationen.
Anmeldung Amtsblatt des Kantons Aargau
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Damit Sie im Amtsblatt des Kantons Aargau eine Meldung publizieren können, muss Ihre publizierende Stelle registriert und Sie müssen angemeldet sein.
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Neue Publikationen erscheinen von Montag bis Freitag jeweils um 07:00 Uhr (exkl. allgemeine Feiertage).
Das digitale Amtsblatt ermöglicht ab 1. Juli 2019 ein medienbruchfreies Erfassen, Kontrollieren und Publizieren amtlicher Publikationen, womit die wiederkehrenden Kosten für das Amtsblatt des Kantons Aargau reduziert werden konnten. In der Folge wurden auch die durchschnittlichen Publikationsgebühren gesenkt.
Für Publikationen, welche nicht über die Online-Plattform erfasst sondern per E-Mail aufgegeben werden, wird ein Erfassungszuschlag von Fr. 100.– verrechnet.
Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Somedia Production AG (Kontakt).
Publikationen am Folgetag | Publikationen am Montag | Publikationen nach Feiertagen |
---|---|---|
Montag bis Donnerstag, 15:00 Uhr | Freitag bis 15:00 Uhr | Tag vor dem ersten Feiertag bis 14:00 Uhr |
Achtung: Falls Ihre Publikation von der Redaktionsstelle zur Korrektur zurückgewiesen werden muss, kann keine Publikation am nächsten Tag garantiert werden.
Publikationen am übernächsten Tag |
Publikationen am Montag |
Publikationen am Dienstag |
Publikationen nach Feiertagen |
---|---|---|---|
Montag bis Mittwoch, 15:00 Uhr | Donnerstag bis 15:00 Uhr | Freitag bis 15:00 Uhr | 2 Tage vor dem ersten Feiertag bis 14:00 Uhr |
Bis auf Weiteres können Publikationen auch noch ohne Registrierung direkt über die E-Mail-Adresse publikation@ag.digitales-amtsblatt.ch eingereicht werden (Word- oder PDF-Dokumente mit Angabe der Rubrik). Dafür wird allerdings ein Erfassungszuschlag von Fr. 100.– verrechnet. Ausserdem müssen die separaten Redaktionsschlusszeiten beachtet werden.
Wenn Publikationen zurückgezogen werden müssen, welche bereits von der Redaktion geprüft und zur Veröffentlichung freigegeben worden sind, müssen Sie sich telefonisch an die Redaktionsstelle (Kontakt) wenden. Dies gilt auch für Publikationen, welche vom SHAB (Schweizerisches Handelsamtsblatt) oder von SIMAP (Beschaffungsplattform des Bundes) direkt übernommen werden.